Vor einigen Monaten hatte ich folgenden Beitrag verfasst, der sich mit ungeförderten Einzahlungen beim AV-Depot beschäftigt: Das Altersvorsorgedepot ist besser als gedacht - ungeförderte Einzahlungen
Damals war das Gesetz noch im Stadium des Regierungsentwurfs, heute ist es mit ein paar weiteren Änderungen ein in Kraft getretenes Gesetz. Auch gab es hier im Subreddit in letzter Zeit einige Fragestellungen zu den Themen ungeförderte Einzahlungen und förderschädlicher Kündigung weil man beispielsweise aus der EU wegziehen möchte. Zu diesen beiden Themen (die enger zusammenhängen als man zunächst denkt) kann man die Antworten aus dem Gesetz herleiten. Das möchte ich mit dem unten stehenden Post nochmal tun, er ist eine Aktualisierung und Erweiterung des damaligen Posts.
Dieser Post geht ziemlich in die Tiefe und eher für Experten geeignet die eine starke Optimierung der Kapitalanlage anstreben oder planen ins Ausland zu ziehen.
TLDR zu ungeförderten Einzahlungen
- Das AV-Depot ermöglicht es zusätzlich zu den bekannten geförderten Beträgen noch 11880€ ungefördert in AV-Depots zu packen.
- Diese sind aus dem Netto einzuzahlen, es gibt keine Förderung
- In der Ansparphase fallen keinerlei Steuern an (keine Vorabpauschale und keine Steuer auf Umschichtungsgewinne) -> maximale Steuerstundung
- Anders als bei geförderten Beiträgen (die sind vollständig mit der Einkommensteuer zu versteuern): Wenn das Geld ausgezahlt wird, fällt lediglich die halbe Einkommensteuer auf die Gewinne an (wenn über 62 Jahre alt). Dies ist bei Aktienfonds günstiger sofern der Grenzsteuersatz in der Rente unter 37% liegt (da kein Abzug Teilfreistellung).
- Für die allermeisten Anleger sollte es unterm Strich besser sein als ein reguläres ETF-Depot (vorbehaltlich der noch unklaren Kosten der Produkte)
TLDR zur förderschädlichen Kündigung
- Mit einem geförderten AV-Depot das man förderschädlich kündigt ist man immer besser dran als mit einem ungeförderten AV-Depot da man die Rendite der zurückgezahlten Förderungen behalten kann. Daher gilt mindestens das o.g.
- Besteuert werden die bislang geförderten Beiträge bei Kündigung nach Rückzahlung der Förderung wie ungeförderte Beiträge, d.h. nur der Gewinnanteil, s.o.
TLDR zum Wegzug ins nicht-EU-Ausland
- Die Förderungen sind beim Wegzug zurückzuzahlen, das Depot bleibt aber als ungefördertes AV-Depot bestehen
- Man kann es in diesem ungeförderten Zustand stehen und steuerfrei weiter wachsen lassen bis man mind. 62 ist und dann mit der halben Steuer auszahlen (s.o.)
- Sollte also auch bei beabsichtigtem Wegzug in quasi jedem Fall lohnen
Finaler Gesetzestext: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/VO
Regierungsentwurf mit Gesetzesbegründung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
1. Ungeförderte Beiträge
In das AV-Depot kann man außer den geförderten Beiträgen i.H.v. 1800€ im Jahr (die aus meiner Sicht ein No-Brainer für fast jeden sind) auch darüber hinaus ungefördert einzahlen (dies ging auch schon bei Riester, war da jedoch aufgrund der Kosten unattraktiv).
Man kann laut §1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG-neu 6840€ jährlich pro Vertrag (2 Verträge/Person erlaubt, ex Zulagen) einzahlen. Das heißt: 1800€ geförderte und 5040€ + 6840€=11880€ ungeförderte Einzahlungen sind möglich. Also 990€ zusätzlich zu den geförderten 150€ monatlich.
Jetzt zu Frage: Warum sollte man das machen? Es ist ja eine Einzahlung aus dem Netto und ohne Zulagen? Es gibt mehrere Gründe:
- Keine Vorabpauschale -> mehr Steuerstundung
- Keine Steuer auf Umschichtungsgewinne oder bei Schließung/Zusammenlegung/Änderung des Domizils eines Fonds -> mehr Steuerstundung
- Für die meisten weniger Steuern in der Auszahlungshase
Bezüglich der Steuern in der Auszahlungsphase hier kommt nach meiner rechtlichen Bewertung (bin kein Steuerberater, nur interessiert, Herleitung siehe unten) das Halbeinkünfteverfahren zum tragen wenn die 12/62 Regel eingehalten wird (mind. 12 Jahre laufzeit, mind. 62 Jahre bei Auszahlung). Das bedeutet, dass die Gewinne mit dem halben persönlichen Steuersatz versteuert werden. Jedoch hat man soweit ich sehe nicht den Abzug der Teilfreistellung. Damit ist hier für Aktienfonds der Break-Even bei 26,375% * 0,7 = 36,925% * 0,5. Das bedeutet, bei reiner Betrachtung des Steuersatzes bei Auszahlung ist die KESt bei einem Grenzsteuersatz in der Rente ab etwa 37% besser, darunter das Halbeinkünfteverfahren. Nicht berücksichtigt sind die anderen beiden Steuervorteile. Für die allermeisten sollte es dadurch besser sein, das AV-Depot komplett auszureizen anstatt ein reguläres ETF-Depot zu besparen. Ein exakter Vergleich mit Vorabpauschale wäre nicht ganz trivial und müsste einige Annahmen treffen.
Das gilt natürlich nur, wenn das Produkt ausreichend günstig ist. Mittlerweile ist klar, dass extrem günstige Produkte, teils günstiger als ein reguläres ETF-Depot (TER-Erstattung bei SC und TR), angeboten werden.
Die Regierung schreibt zur maximalen Summe:
Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, wird im neugefassten § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AltZertG bestimmt, dass die von den Altersvorsorgenden jährlich auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlten Eigenbeitrag den Betrag von insgesamt 6 840 Euro nicht übersteigen dürfen. Anderenfalls bestünde die Gefahr missbräuchlicher Steuergestaltungen, indem die Steuerfreiheit, die für die in der Ansparphase eines Altersvorsorgevertrags erzielten Erträge gilt, gezielt dazu genutzt wird, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen.
Naja, ich würde dann zumindest für einen Sparplan von 990€ die Abgeltungssteuer umgehen. Gut, dass das dann nicht als "missbräuchlich" angesehen wird.
2. Rechtliche Herleitung der Besteuerung ungeförderter Beiträge bei Auszahlung:
Da sich das EStG, nach dem sich die Besteuerung von Riester und auch dem AV-Depot bei Auszahlung bemisst, mit dem neuen Gesetzentwurf nur an unwesentlichen Stellen ändert, sollte die steuerliche Bewertung wie bei Riester sein. Unterschied zu bisher ist insbesondere, dass das AV-Depot keine Versicherung mehr ist und daher etwas andere Gesetzesstellen gelten.
Bisher ist das in §20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt. Der gilt wie er da steht aber nur für Versicherungen. Das AV-Depot ist ja aber nun gerade keine Versicherung. Daher ist der ohne weiteres nicht einschlägig.
Gute Hinweise gab mir die Finanzverwaltung NRW mit dieser Seite: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/riester/besteuerung-der-spaeteren-auszahlungen
Es scheint wie folgt zu sein:
- In §22 Nr. 5 Satz 1 EStG steht, dass "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. " eine sonstige Einkunftsart sind. --> Das AV-Depot ist ein "Altersvorsorgevertrag" gem. §1 Abs. 1b Satz 1 AltZertG (Artikel 6 1. b/ auf S. 12): "Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag"
- Dann kommt in Satz 2 eine lange Liste von Ausschlüssen. Da geht es so wie ich sehe um geförderte Einzahlungen die eben anders zu versteuern sind. Was dann bleibt ist die a),b),c)-Liste die auch bei der Finanzverwaltung NRW genannt ist für ungeförderte Riester-Vermögen. (bisher sollten da zB auch ungeförderte Einzahlungen auf Riester-Banksparpläne erfasst gewesen sein, das ist am ehesten mit dem AV-Depot vergleichbar)
- a) (lebenslange Renten) und b) (Versicherungsverträge) passen nicht, daher ist c) einschlägig:
c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen."
Einkünfte aus §22 fallen, anders als aus §20 unter den persönlichen Steuersatz und nicht KESt.
3. förderschädliche Kündigung
Zunächst wichtig: die Reform ändert hieran fast nichts im Vergleich zu Riester! §93 EStG, der die schädliche Verwendung regelt bleibt nahezu unangetastet (lediglich Details im Bereich der Kleinbetragsrente - die ich hier nicht behandeln möchte - ändern sich). Daher gilt der Paragraph fast uneingeschränkt fort. Er sagt quasi: Wenn man Geld regelwidrig entnimmt - z.B. durch Kündigung - (was zulässig ist), dann müssen Förderungen (Zulagen und Steuererstattungen) zurückgezahlt werden.
Es greift in diesem Fall dann §22 Nr. 5 Satz 3 EStG:
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.
Damit können wir wieder oben in der Herleitung der Besteuerung des ungeförderten Teils einsteigen. Es werden also quasi durch Rückzahlung der Förderung die ehemals geförderten Beiträge zu ungeförderten Beiträgen ("Leistung im Sinne des Satzes 2" sind ungeförderte Beiträge).
Wichtig: die Rendite der Förderung darf man in dem Fall behalten, sie ist nun Rendite der nun ungeförderten Beiträge und wird so behandelt.
Konsequenz: Es ist immer besser, gefördert einzuzahlen als ungefördert, auch wenn man heute schon sicher ist, dass man in Zukunft förderschädlich kündigen möchte.
4. Wegzug ins nicht-EU-Ausland
§95 EStG "Sonderfälle der Rückzahlung" bleibt unverändert wie bei Riester, er wird gar nicht erwähnt im neuen Gesetz. Hier ein Teil seines Wortlauts:
Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt [...]
Sehr Wichtig, da oft falsch verstanden: Die Rechtsfolge von §93 und damit von §95 im Fall eines solchen Wegzugs ist nicht die förderschädliche Kündigung des Vertrags sondern die Rückzahlung der Förderung. Damit werden wie bei 3. beschrieben die geförderten Beiträge zu ungeförderten Beiträgen, sie bleiben aber im Vertrag! (auch andere Quellen beurteilen das so) Der Vertrag kann nun als ungeförderter Vertrag weitergeführt werden, die Rendite der früheren Förderungen bleibt ebenfalls im Vertrag.
Konsequenz: Man kann den Vertrag auch beim vollständigen Wegzug behalten (und zunächst steuerfrei wachsen lassen) bis man mindestens 62 Jahre alt ist und dann von der 12/62-Regel Gebrauch machen und nur 50% besteuern (dann wohl mit der beschränkten Steuerpflicht, bzw. gem. DBA)
Bewertung: Auch bei zukünftigem beabsichtigtem Wegzug ins außereuropäische Ausland lohnt sich ein AV-Depot in aller Regel klar.