Vor einigen Tagen begann vor dem OLG Hamburg der erste Prozess gegen einen der Nord Stream Attentäter, den Ukrainer Serhij K.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/olg-hamburg-3st226-serhij-k-prozessauftakt-drahtzieher-nordstream
Die Diskussion rund um den Anschlag war in den letzten Jahren in Deutschland so präsent, das nie auch nur der Hauch eines Zweifels aufkam, dass die deutsche Justiz ermitteln müsse.
Aus Kreisen von AfD und BSW ist sogar regelmäßig von einem Angriff auf deutsche Energieinfrastruktur die Rede.
Schaut man sich die Fakten an, ist das alles andere als offensichtlich.
- Die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind Eigentum zweier Schweizer Gesellschaften, an denen jeweils der russische Staatskonzern Gazprom Mehrheitsbeteiligungen hat. Die Nord Stream AG gehört Gazprom zu 51%, die Nord Stream 2 AG zu 100%. Von "deutscher" Infrastruktur kann also kaum die Rede sein.
- Die Sprengung fand in internationalen Gewässern statt. Nicht auf deutschem Hoheitsgebiet. Auch nicht in der ausschließlichen Wirtschafszone Deutschlands.
- Die Tatverdächtigen sind ukrainische Staatsbürger.
Mit anderen Worten:
Weder das Opfer, noch die Tatverdächtigen sind deutsch. Und der augenscheinliche Tatort liegt nicht in Deutschland. Trotzdem ermittelt die deutsche Justiz.
Nicht die russische, nicht die Schweizer und nicht die urkainische Justiz, sondern die deutsche.
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Laut LTO-Artikel verwendet die Generalbundesanwaltschaft folgende Hebel, um eine deutsche Zuständigkeit zu begründen:
A. Völkerstrafrecht
Der Hauptanklagepunkt lautet auf Kriegsverbrechen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Völkerstrafgesetzbuch wegen eines Angriffs auf zivile Infrastruktur.
Der Clou: Gemäß § 1 VStGB können Verbrechen nach VStGB in Deutschland angeklagt werden, selbt wenn es keinen Zusammenhang zwischen Tat und Deutschland gibt. Ein Vietnamese, der in Thailand eine Völkerstraftat zum Schaden von Pakistanern begeht, könnte bei seinem nächsten Urlaub in Deutschland angeklagt werden.
Wobei der angeklagte Ukrainer nichtmal Deutschland betreten hatte, sondern per internationalem Haftbefehlt in Italien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert wurde.
Es hat schon eine gewisse Ironie, dass das erste Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen gegen zivile Infrastruktur im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg gegen eine Gruppe Ukrainer geführt wird.
B. Weltweite Strafbarkeit von Sprengstoff-Delikten, § 6 Nr. 2 StGB
Für Straftaten nach § 308 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gilt das Territorialprinzip des § 3 StGB nicht, vgl. § § 6 Nr. 2 StGB.
Wer irgendwo auf der Welt eine Sprengstoffexplosion herbeiführt und dadurch Leib, Leben und Eigentum einer fremden Person gefährdet, den kann die deutsche Justiz verurteilen.
C. Der Tatort in Deutschland, §§ 3 und 9 StGB
Anders als von mir weiter oben lapidar dargestellt, ist der Tatort nicht nur internationales Hoheitsgewässer. Laut LTO betrachten Staatsanwaltschaft, OLG und BGH auch Deutschland als (einen) Tatort.
Aus ihrer Sicht stellen die Pipelines ein einheitliches Ganzes dar. Durch die Sprengung sind die Pipelines insgesamt unbrauchbar geworden und damit insgesamt beeinträchtigt. Da ein Teil der Pipelines auch in Deutschland liegt, sei der Taterfolg damit auch in Deutschland eingetreten, vgl. § 9 Abs. 1 StGB. Deshalb sei deutsches Strafrecht anwendbar, § 3 StGB.
Das hat eine gewisse Logik. Wobei ich mich frage, ob die deutsche Justiz sich mit Russland ausgetauscht hat, welches Land das Verfahren führt.
Im hypothetischen Fall der Sprengung einer Brücke zwischen Deutschland und Polen oder der Sprengung des Fehmarntunnels zwischen Deutschland und Dänemark gäbe es sicherlich eine Abstimmung zwischen den betroffenen Ländern darüber, welches Land Strafverfahren durchführt.
Mit Blick auf die Geopolitik hätte ich es befürwortet, wenn Deutschland die Zuständigkeit an die Russen abgegeben hätte. Damit hätte Deutschland das eindeutige Zeichen setzen können, dass es sich um russische Infrastruktur handelt.
Rein juristisch macht es hingegen auch Sinn, die Verfahren in Deutschland zu führen, da die mutmaßlichen Täter durch Deutschland reisten und von Rostock aus mit dem Boot zum Ort der Sprengung fuhren.
Vermutlich handelt es sich insoweit sogar um eine Transitstraftat (Transport von verbotenem Sprengstoff), ebenfalls mit Tatort Deutschland und strafbar nach deutschen Recht.
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Das Ergebnis ist trotzdem ulkig:
Hätten die Attentäter sich nicht von Rostock aus auf den Weg gemacht, sondern von Polen oder Schweden aus, dann hätte Deutschland die Zuständigkeit für die Strafverfahren mit gutem Recht an Russland abgeben können.
Nur die Tatbegehung über Deutschland/Rostock spricht aus meiner Sicht ernsthaft dafür, dass es sinnvoll ist, die Verfahren in Deutschland durchzuführen.